Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der i3systems GmbH

 

1.    Anwendungsbereich

  • Projekte der i3systems GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Aufträge im Rahmen von sämtlichen Projekten, die i3systems GmbH an Auftragnehmer vergibt. Die Beauftragung kann sich sowohl auf eigene, interne Projekte der i3systems GmbH beziehen, wie auch auf Projekte, die die i3systems GmbH für Dritte erbringt. Es kann sich dabei insbesondere um Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der System-, Anwendungs- und/ oder Organisationsberatung, die Erstellung und Entwicklung von einzelnen, in sich abgeschlossenen Programmen und Teilprogrammen sowie von sonstigen Organisations-Vorhaben handeln. Schwerpunkte sind dabei die Bereiche Softwareentwicklung, Projektmanagements, Unternehmensberatung und Ingenieurwesen.

  • Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist im IT-Bereich überdurchschnittlich erfahren und kennt die Branche innerhalb derer i3systems GmbH tätig ist. Er ist ein versierter Fachmann im Bereich der Datenverarbeitung, Softwareentwicklung bzw. Projektmanagement und projekt- und teamerfahren. Die vom Auftragnehmer gegenüber i3systems GmbH genannte Qualifikation und seine Erfahrungen sind maßgeblich für Auswahl und Beauftragung mit einer Projektvereinbarung.

  • Beauftragung

Die Beauftragung der konkreten Leistungen von i3systems GmbH an den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die Parteien haben keine sonstigen Vereinbarungen getroffen und es gelten insbesondere keine Allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers.

Die Beauftragung erfolgt durch Abschluss einer Projektvereinbarung. Diese beinhaltet eine Beschreibung des Projekts, die seitens des Auftragnehmers zu erbringende Leistungen und ggf. Ergebnisse und alle sonstigen für den konkreten Auftrag maßgeblichen Punkte wie beispielsweise Termine und Vergütung.

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erteilung von Aufträgen oder eine Verpflichtung der i3systems GmbH angebotene Leistungen zu übernehmen, besteht nicht.

  • Angebote

An Angebote hält sich die i3systems GmbH 30 Kalendertage gebunden, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Nur schriftliche Angebote sind für i3systems GmbH bindend.

 

2.    Rechtsbeziehung zwischen den Parteien

  • Rechtlich eigenständig

Der Auftragnehmer ist rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Er wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber der i3systems GmbH tätig. Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der i3systems GmbH berechtigt.

  • Eigenverantwortlichkeit

Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen eigenverantwortlich, gegebenenfalls jedoch in Abstimmung it den weiteren am Projekt beteiligten Parteien.

  • Fachliche Weisungen

Weisungen können dem Auftragnehmer nur in technischer und praktischer Hinsicht, soweit sich dies aus der Natur des Projekts und dessen Anforderungen ergibt, erteilt werden.

 

3.    Leistungserbringung

  • Allgemeine Maßgaben

Der Auftragnehmer ist in seinem Fachgebiet Spezialist und insofern verpflichtet, die mit i3systems GmbH vereinbarten Aufträge sorgfältig, fristgerecht und nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sowie der ggf. einbezogenen Pflichtenhefte/ Spezifikationen auszuführen und zu erfüllen. Er hat die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die jeweiligen betrieblichen Regeln und Vorschriften von i3systems GmbH zu beachten.

Soweit anwendbar, unterhält der Auftragnehmer ein Qualitätssicherungssystem, z.B. gemäß DIN EN ISO 9001-9003. i3systems GmbH ist berechtigt, das System nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer zu überprüfen.

Auch gegenüber eigenen Kunden und Interessenten wird der Auftragnehmer auf das hohe Qualitätsniveau und den Ruf der i3systems GmbH achten. Entsprechende Vorgaben der i3systems GmbH hält er ein.

  • Endkundenvertrag

Der Endkundenvertrag findet auszugsweise oder in seinem wesentlichen Inhalt Anwendung, soweit er für die Festlegung der Leistungen des Auftragnehmers technisch und rechtlich von Bedeutung ist. Falls der Endkundenvertrag bei Abschluss der Projektvereinbarung nicht existent ist, wird er nachträglich einbezogen.

  • Leistungsort

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Wahl des Leistungsortes frei. Aus Struktur und Organisation des Projekts kann sich die fachlich bedingte Notwendigkeit der Erbringung von Leistungen des Auftragnehmers vor Ort bei i3systems GmbH oder dessen Endkunden ergeben. Dabei wird der Auftragnehmer etwaige Vorgaben wie beispielsweise Hausordnungen beachten.

  • Arbeitszeit

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er wird sich jedoch im Rahmen der Auftragserfüllung zur Einhaltung von Terminen und dem vertragsgemäßen Abschluss des Projektes über die Arbeitszeit abstimmen.

  • Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, dass i3systems GmbH mit seinen Leistungen ihre Verpflichtungen gegenüber dem Endkunden einhalten kann. Er ist insbesondere verpflichtet:

  1. Alle für die Vertragsbeziehung zwischen i3systems GmbH und dem Endkunden relevanten Informationen, die er im Verlauf des Projektes erlangt, unverzüglich an i3systems GmbH weiterzugeben.
  2. Die Zusammenarbeit der Beteiligten im Projekt aktiv zu unterstützen und zu fördern und sich insbesondere in Projektgremien, soweit von i3systems GmbH gewünscht, zu beteiligen und
  3. Termine und gesetzte Fristen, auch, soweit sie vom Endkunden gegenüber i3systems GmbH gesetzt wurden, zu beachten.
    • Ansprechpartner

i3systems GmbH und der Auftragnehmer – sofern es sich bei diesem um eine Gesellschaft handelt – benennen je einen Ansprechpartner für die andere Vertragspartei. Dieser ist der verantwortliche Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Projektvereinbarung. i3systems GmbH kann gegenüber diesem Ansprechpartner Erklärungen mit Wirkung für den Auftragnehmer abgeben.

  • Abtretung, Unterbeauftragung

Der Auftragnehmer wird ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der i3systems GmbH die Rechte und Pflichten aus der Projektvereinbarung weder auf Dritte übertragen noch Dritte zur Leistungserbringung einschalten.

  • Auskunft über Leistungsstand

Auf Verlangen der i3systems GmbH hat der Auftragnehmer diese über den Stand seiner Arbeiten, über den Fortschritt der Projektdurchführung sowie über die Einhaltung der Leistungsbeschreibung und der Anforderungen an die zu erstellenden Programme zu unterrichten. Zu diesem Zweck ist der i3systems GmbH Einsicht in die Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit dem vom Arbeitnehmer durchgeführten Einzelauftrag anfallen, zu gewähren. i3systems GmbH ist zudem berechtigt, von dem Auftragnehmer zu verlangen, dass diese Unterlagen ihr ganz oder auszugsweise ausgehändigt werden. i3systems ist weiter berechtigt, die ihr zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte durch einen von ihm benannten Dritten wahrnehmen zu lassen.

  • Herausgabe

Nach der Abnahme, spätestens jedoch nach Beendigung eines Einzelvertrages zur Projektverinbarung wird der Auftragnehmer sämtliche Programme (einschließlich Quellprogramme), Dokumentationen, Aufzeichnungen, Unterlagen, elektronische Daten und Dateien und sonstige Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Projektvereinbarung entstanden sind oder die er in diesem Zusammenhang erhalten hat, einschließlich sämtlicher Vervielfältigungstücke, an i3systems GmbH oder an einen von diesem benannten Dritten herausgeben und, sofern und soweit das Eigentum an diesen nicht bereits auf i3systems GmbH oder auf den benannten Dritten übergegangen ist, übereignen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer hieran nicht zu.

 

4.    Hinweis- und Prüfungspflichten des Auftragnehmers

  • Leistungsbeschreibung

Der Auftragnehmer wird vor Realisierung des Projektes die seinem Auftrag zugrunde liegende Leistungsbeschreibung auf Lücken und Unklarheiten sowie ihm erkennbare Fehler und Schwierigkeiten der Ausführung hin überprüfen.

Erkennt der Auftragnehmer, dass die Leistungsbeschreibung der Projektvereinbarung nicht ausreichend, nicht eindeutig oder fehlerhaft ist, oder die Leistung in der Projektvereinbarung beschriebenen Form nicht durchführbar oder mit dem in der Projektvereinbarung beschriebenen Ergebnis nicht realisierbar ist, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der i3systems GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  • Termine/ Fristen

Sobald dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies i3systems GmbH unverzüglich schriftlich mitteilen.

  • Folgen der Nichteinhaltung

Unterbleibt die unverzügliche Mitteilung der oben genannten Umstände und Informationen, so hat der Auftragnehmer Leistungsstörungen und/ oder Verzögerungen, die sich hieraus ergeben, zu vertreten.

 

5.    Datensicherung und Dokumentationspflichten

Der Auftragnehmer versichert, laufend für eine dem neuesten Stand von Technik und Wissenschaft entsprechende Datensicherung zu sorgen. Er ist verpflichtet mindestens arbeitstäglich den bei ihm erbrachten Stand des Projekts zu sichern und/ oder für eine entsprechende Handhabung bei i3systems GmbH bzw. beim Endkunden zu sorgen.

 

6.    Mitwirkungspflichten

  • Informationen

i3systems GmbH wird dem Auftragnehmer die ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer zur Durchführung seines Auftrages benötigt, zur Verfügung stellen.

  • Sonstige Mitwirkungspflichten

Weitergehende Mitwirkungspflichten der i3systems GmbH können in der Projektvereinbarung gesondert geregelt werden.

  • Aufforderung

Es ist Sache des Auftragnehmers Mitwirkungsleistungen der i3systems GmbH oder des Endkunden rechtzeitig anzufordern und zu organisieren.

 

7.   Termine und Fristen

  • Festlegung

Die Parteien können verbindliche Fristen und Terminpläne für die Leistungserbringung vereinbaren. Bei Überschreiten dieser Termine (auch Einzeltermine) treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Daneben gilt Ziff. 7.2.

Soweit der Auftragnehmer einen Auftrag für einen Endkunden oder einen abgrenzbaren Teil hiervon bearbeitet, ist i3systems GmbH berechtigt, eine vom Endkunden gesetzte Frist zur Leistungserbringung an den Auftragnehmer weiterzugeben.

  • Nichteinhaltung

Bei Nichteinhaltung eines Termins aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat er für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,1% bis zur Höhe von 5% des vereinbarten Festpreises zu zahlen. Im Fall einer Vergütung nach Aufwand beträgt die Vertragsstrafe für jeden Arbeitstag die Höhe der vereinbarten Vergütung für einen Arbeitstag (8 Arbeitsstunden) bis zur Höhe von 20 Arbeitstagen.

 

8.    Vergütung

  • Vereinbarung

Die Vergütung des Auftragnehmers wird in der Projektvereinbarung festgelegt. Soweit in der Projektvereinbarung nicht anders geregelt, gilt überdies folgendes:

  • Mehrwertsteuer

Die Vergütung erfolgt jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • Festpreis
  1. Fälligkeit

Ist in der Projektvereinbarung ein Festpreis vereinbart, ist die Vergütung mit der Abnahme oder, sofern aufgrund der Beschaffenheit des Werkes oder des Vertragsgegenstandes eine Abnahme nicht möglich ist, mit der Vollendung des Vertragsgegenstandes und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Handelt es sich bei den von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen nicht um ein Werk, so tritt an die Stelle der Abnahme oder Vollendung die vollständige Erfüllung. Werden bei größeren Projekten für einzelne Teilleistungen Festpreise vereinbart, gilt das zuvor vereinbarte in Bezug auf diese Teilleistungen entsprechend.

  1. Sicherheitseinbehalt

i3systems GmbH ist berechtigt, von dem fälligen Gesamtbetrag bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche einen Sicherheitseinbehalt von 10% vorzunehmen, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Werk handelt.

  1. Mehraufwand

Eine Erhöhung des Festpreises wegen notwendiger Mehrarbeit kann der Auftragnehmer nur für den Fall verlangen, dass der Mehraufwand von i3systems GmbH zu vertreten ist.

  • Aufwand
  1. Projektvereinbarung

Ist in der Projektvereinbarung eine Vergütung nach Zeit (Stunden/ Tag) vereinbart, so wird die Höhe des Stunden-/ Tagessatzes in dieser Projektvereinbarung festgelegt.

  1. Rechnungsstellung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den jeweils im abgelaufenen Kalendermonat angefallenen Zeitaufwand im darauffolgenden Kalendermonat in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seiner Rechnung eine Zusammenstellung beizufügen, aus der die Anzahl der tatsächlich im abgelaufenen Kalendermonat geleisteten Stunden getrennt für jeden einzelnen Tag ersichtlich wird.

  1. Ruhen/ Unterbrechung des Projektes

Der Auftragnehmer hat weder Anspruch auf durchgehende Leistungserbringung in dem in der entsprechenden Projektvereinbarung genannten Zeitraum noch Anspruch auf ein Erreichen der entsprechenden Stundenzahl. Sollte die Projektarbeit aus Gründen, die i3systems GmbH nicht zu vertreten hat, zwischenzeitlich ruhen oder unterbrochen werden, ist i3systems GmbH berechtigt, den Auftragnehmer für diesen Zeitraum von der Leistungserbringung zu entbinden. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entsteht nur für tatsächlich erbrachte Leistungen.

  1. Abschlagszahlungen

Im Falle eines Werkes gelten die geleisteten Zahlungen bis zur Abnahme bzw. bis zu Vollendung als Abschlagszahlungen.

  • Reisekosten, Spesen, Fahrzeiten

Reisekosten, Spesen und Fahrzeiten werden nur erstattet, soweit dies in der Projektvereinbarung vereinbart ist.

  • Prüfung, Fälligkeit

i3systems GmbH wird die Rechnungen prüfen und, sofern i3systems GmbH sie anerkennt, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung begleichen. Im Fall der Überschreitung dieses Zahlungsziels beträgt der Verzugszinssatz 5%.

 

9.    Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs

  • Vereinbarung

Vereinbarungen, die inhaltliche oder zeitliche Änderungen der geschuldeten Leistung zur Folge haben, bedürfen der Schriftform.

  • Änderungsverlangen

i3systems GmbH kann bis zur vollständigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer Änderungen (Erweiterungen/ Minderungen) der geschuldeten Leistung verlangen. Dies gilt nicht, sofern dies für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Werden dadurch wesentliche vertragliche Abmachungen, insbesondere Preise und Fristen, beeinflusst, teilt der Auftragnehmer dies der i3systems GmbH innerhalb von 5 Arbeitstagen in Form eines schriftlichen Nachtragsangebots mit.

Solange keine Annahme eines gegebenenfalls gestellten Nachtragsangebots erfolgt, ist die Leistung gemäß den ursprünglichen Bedingungen zu erbringen.

 

10.    Nutzungsrechte, Eigentum

  • Rechtseinräumung

Der Auftragnehmer räumt der i3systems GmbH das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen von ihm im Zusammenhang mit einem Auftrag erstellten Programmen und sonstigen Arbeits- und Entwicklungsergebnissen sowie den dazugehörenden Unterlagen und Dokumentationen wirksam bereits im Moment deren Entstehung ein. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Bearbeitung und Umgestaltung. Diese Rechtseinräumung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

  • Gegenstand

Die Rechte der i3systems GmbH und deren Ausschließlichkeit erstrecken sich auf alle Entwurfsmaterialien und Arbeitsunterlagen hierzu, insbesondere auf den Objekt- und Quellcode, letzteren in geschriebener und elektronischer Form.

  • Übertragung

i3systems GmbH ist berechtigt, die ihr hiermit eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen sowie Dritten einfache Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

  • Urheberrechte

Der Auftragsnehmer verzichtet, sofern nicht anders vereinbart auf die Geltendmachung ihm zustehender Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung (§12 UrhG), Urheberbenennung (§13 Satz 2 UrhG) sowie auf den Zugang zu Werkstücken (§25 UrhG).

  • Annahme

i3systems GmbH nimmt die vorbezeichnete Rechtseinräumung hiermit an.

  • Eigentum

Der Auftragnehmer überträgt der i3systems das Eigentum an sämtlichen zu den von ihm zu erbringenden Leistungen gehörenden Unterlagen, Dokumentationen und sonstigen Gegenständen unmittelbar im Zeitpunkt ihrer Entstehung bzw. Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand. i3systems GmbH nimmt diese Übereignung hiermit an.

 

11.      Abnahme

Handelt es sich bei den von dem Auftragnehmer aufgrund eines Einzelauftrags zu erbringenden Leistungen um ein Werk, vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:

  • Übergabe zur Abnahme

Nach Fertigstellung der aufgrund des jeweiligen Einzelauftrags von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung, einschließlich etwaiger dazugehörender Unterlagen und Dokumentationen, der Demonstration des Vertragsgegenstandes, übergibt der Auftragnehmer der i3systems GmbH oder einem von ihr benannten Dritten, als welcher insbesondere der Endkunde in Betracht kommt, das Werk einschließlich dazugehörender Unterlagen und Dokumentationen in abnahmefähiger Form.

  • Abnahmeprüfung/ -erklärung

Danach prüft i3systems GmbH oder ein von ihr benannter Dritter die Leistung auf ihre Abnahmefähigkeit hin, und erklärt die Abnahme, wenn das Werk mangelfrei ist.

  • Mängel, Nichterfüllung

i3systems GmbH oder ein von ihr benannter Dritter werden auftretende Mängel rügen und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Der Auftragnehmer wird diese Nacherfüllung kostenlos erbringen. Sobald der Auftragnehmer die Nacherfüllung erbracht hat, stellt er die Leistung erneut zur Abnahme bereit und zeigt dies i3systems GmbH an. i3systems GmbH führt die Abnahmeprüfung dann erneut gemäß Ziffer 11.2 durch.

 

12.      Haftung für Sach- und Rechtsmängel

  • Haftungsumfang

Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für Sach- und Rechtsmängel im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

  • Virenfreiheit

Der Auftragnehmer sichert darüber hinaus zu, dass die zu erbringende Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Viren und sonstigen schädlichen Routinen, Programmen und/ oder Komponenten ist.

  • Sicherheitsfunktionen

Sofern die Leistung des Auftragsnehmers in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, sichert der Auftragnehmer zu, dass in der Software keine Funktionalität enthalten ist, die die Möglichkeit bietet, Sicherheitsfunktionen abzuschwächen, zu umgehen oder auszuschalten und i3systems GmbH nicht vor Abnahme schriftlich bekannt gemacht wurde.

Der Auftragnehmer versichert insbesondere, dass mit Hilfe der Software oder unter Umgehung vorhandener Sicherheitseinrichtungen keinem unberechtigten Dritten Zugang zu Systemen oder Zugriff auf Daten der i3systems GmbH oder des Endkunden ohne vorherige, schriftliche Zustimmung ermöglicht wird.

  • Rechte Dritter

Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Auftragnehmer oder den Endkunden ausschließen oder beeinträchtigen bzw. dass er die Befugnis zur weiteren Übertragung solcher Nutzungsrechte hat.

Der Auftragnehmer stellt i3systems GmbH von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich beteiligter Urheber, frei, die wegen der Verwendung der vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse gegenüber i3systems GmbH geltend gemacht werden. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen in geeigneter Weise sicherzustellen, kann i3systems GmbH Schadensersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

  • Mangelnde fachliche Kenntnis

Als ein wesentlicher Mangel ist es auch anzusehen, wenn der Auftragnehmer nicht die zur Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Fehlen diese Kenntnisse seitens des Auftragnehmers ist i3systems GmbH zum Rücktritt vom bzw. zur fristlosen Kündigung des Einzelvertrags berechtigt.

 

13.      Laufzeit/ Kündigung der Projektvereinbarung/ des Einzelvertrages

  • Beginn, Laufzeit, Kündigung

Die Projektvereinbarung beginnt mit Vertragsunterzeichnung und läuft auf bestimmte Zeit. i3systems GmbH kann mit einer Frist von fünf Kalendertagen die Projektvereinbarung kündigen.

  • Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere anzunehmen, wenn

  1. der Auftragnehmer – trotz Abmahnung – seine Leistungen nicht in der vereinbarten oder branchenüblichen Qualität erbringt und das Festhalten am Vertrag i3systems GmbH hierdurch unzumutbar wird.
  2. der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus den Ziff. 10, 14 und 17 dieser Bedingungen verletzt, oder
  3. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  4. Das Auftragsverhältnis zwischen i3systems GmbH und dem Endkunden gleich aus welchem Grund entfällt oder der Endkunde den Auftragnehmer gleich aus welchem Grund ablehnt. Der Auftragnehmer erkennt daher ausdrücklich an, dass ihm aus einer derartigen Kündigung keine Rechtsansprüche erwachsen. Etwaige sonstige vertragliche Ansprüche des Auftragnehmers, z.B. noch ausstehende Vergütungsansprüche, bleiben hiervon unberührt.
    • Vergütung

Ist in der Projektvereinbarung eine Vergütung nach Festpreis vereinbart, so hat i3systems GmbH bei Kündigung der Projektvereinbarung die Vergütung anteilig für die erbrachte Leistung, bei Vergütung nach Aufwand den bisher beim Auftragnehmer angefallenen Zeitaufwand zu vergüten.

 

14.    Vertraulichkeit/ Geheimhaltung

  • Verwendungszweck

Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen, Aufzeichnungen, Programme, elektronische Daten und Dateien und sonstige Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, nur zur Erfüllung der jeweiligen Projektvereinbarung verwenden.

  • Geheimhaltung

Der Auftragnehmer wird über sämtliche, ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und/ oder geschäftsinternen Angelegenheiten der i3systems GmbH, eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie des jeweiligen Endkunden, Dritten gegenüber strengstem Stillschweigen wahren. Dies gilt auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages sowie für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.

  • Unberechtigte Dritte

Der Auftragnehmer hat die zu erbringenden Leistungen angemessen gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern.

Darüber hinaus verpflichtet er sich, sorgfältig darauf zu achten, dass Programme der i3systems GmbH oder andere Arbeitsergebnisse nicht an unberechtigte Dritte gelangen.

  • Offenlegung

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Bedingungen und zwischen ihm und i3systems GmbH bestehende Projektvereinbarung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der i3systems GmbH gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Kunden der i3systems GmbH, offen zu legen. Auch hierüber bewahrt der Auftragnehmer Stillschweigen. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit etwaigen Vorlage- und Auskunftsverpflichtungen gegenüber Gerichten oder Behörden.

  • Verletzung

Bei einer Verletzung dieser Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsverpflichtung steht der i3systems GmbH für jede Verletzung eine Vertragsstrafe in Hohe von 10.000,00 € zu. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

 

15.    Datenschutz

  • Datenverarbeitung

Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, soweit sie für die freie Zusammenarbeit von Bedeutung und für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind, von i3systems GmbH verarbeitet und genutzt werden können.

  • Personenbezogene Daten

Soweit der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung einer Projektvereinbarung personenbezogene Daten zu be- oder verarbeiten hat, wird er gemäß §5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet.

Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen. Personenbezogene Daten dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise genutzt werden. Eine Verletzung dieses Verbotes ist strafbar und als Verletzung der freien Zusammenarbeit zu betrachten. Entsprechendes gilt auch für Daten von Kunden und Auftraggebern der i3systems GmbH.

Die Verpflichtung auf Einhaltung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung der freien Zusammenarbeit fort. Diese Verpflichtungserklärung ist Teil der vertraglichen Regelungen zur freien Zusammenarbeit und lässt sonstige Geheimhaltungsvorschriften unberührt.

  • Einbeziehung Dritter

Der Auftragnehmer wird seine Arbeitnehmer und etwaige von ihm in zulässiger Weise eingesetzte Auftragnehmer in gleicher Weise verpflichten.

  • Einhaltung

Der Auftragnehmer wird es der i3systems GmbH ermöglichen, sich jederzeit über die Einhaltung der Datenschutzgesetze zu informieren.

 

16.      Kundenschutz, Wettbewerb

  • Vorrang

Sollte der Auftragnehmer ein ihm von i3systems GmbH unter Mitteilung des Endkunden angebotenes oder sonst benanntes Projekt nicht übernehmen, kommt es aus sonstigen Gründen nicht zum Abschluss einer Projektvereinbarung oder nicht zur Durchführung eines angebotenen oder benannten Projektes, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber der i3systems GmbH für die Dauer von 12 Monaten weder persönlich noch durch oder über Dritte, das ihm angebotene oder benannte Projekt für den tatsächlichen oder potentiellen Endkunden durchzuführen. Die 12-Monats-Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt, zu dem i3systems GmbH dem Auftragnehmer unter Mitteilung des Endkunden ein Projekt anbietet oder benennt.

Etwas anderes gilt für den Fall, dass dem Auftragnehmer das von i3systems GmbH angebotene oder benannte Projekt bereits zuvor von dritter Seite oder von dem Endkunden selbst angeboten oder benannt wurde.

  • Tätigkeit für andere Auftraggeber

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Er verpflichtet sich jedoch, während der Dauer nach Abschluss der Projektvereinbarung nicht für den Endkunden in demselben Projekt tätig zu werden. Der Auftragnehmer wird sich insoweit der direkten oder indirekten Tätigkeiten für solche Endkunden der i3systems GmbH enthalten. Dies gilt auch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss des Projektes.

Steht hinter dem Endkunden wiederum ein Auftraggeber für das Projekt, in dem der Auftragnehmer tätig war, gilt der zuvor geregelte Kundenschutz in demselben Umfang und mit denselben Einschränkungen auch in Bezug auf diesen.

  • Vorstoß

Bei einer Verletzung dieser Kundenschutzklausel steht der i3systems GmbH für jede Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

 

17.      Sozialversicherung

  • Der Auftragnehmer hat sich ausschließlich selbst um die Belange der Sozialversicherung zu kümmern.
  • Ist der Auftragnehmer eine natürliche Person, so hat er durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers nachzuweisen, dass er nicht sozialversicherungspflichtig ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die hierdurch begründeten Schäden der i3systems GmbH zu ersetzen. i3systems GmbH behält sich das Recht vor, eigenständig die Versicherungspflicht zu überprüfen, insbesondere durch ein Antragsverfahren zur Statuserklärung gem. §7a SGB IV.
  • Für den Fall, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht oder im Laufe des Vertragsverhältnisses entsteht, besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass der Auftragnehmer im Innenverhältnis die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat. Für diesen Fall beinhaltet die unter Ziff. 8 vereinbarte Vergütung sowohl Arbeitnehmer – als auch Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge.
  • i3systems GmbH ist dann berechtigt, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und von der Vergütung einzubehalten. Im Falle des Bestehens oder Entstehens einer Sozialversicherungspflicht hat i3systems GmbH in Abweichung von Ziff. 13 ein Recht zur sofortigen Kündigung der Projektvereinbarung.

 

18.      Selbständigkeit

  • Die in der jeweiligen Projektvereinbarung zwischen der i3systems GmbH und dem Auftragnehmer vereinbarte Vergütung hat angesichts ihrer Höhe zur Grundlage, dass der Auftragnehmer selbständig ist und er auf seine Kosten Vorsorge für Alter, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Beschäftigungslosigkeit trifft. Auch die auf die Vergütung anfallenden Steuern trägt der Auftragnehmer.
  • Sollte die Selbständigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt steuer-, sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlich nicht anerkannt werden, wird der Auftragnehmer der i3systems GmbH von der Nachentrichtung und Zahlung sämtlicher Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung freistellen. Soweit i3systems GmbH insoweit Zahlung leistet, wird der Auftragnehmer der i3systems GmbH diese Zahlung erstatten.
  • Darüber hinaus wird der Auftragnehmer die i3systems GmbH in einem solchen Fall auch von der Nachentrichtung und Zahlung sämtlicher Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung freistellen. Soweit i3systems GmbH insoweit Zahlung leistet, wird der Auftragnehmer der i3systems GmbH diese Zahlung erstatten.
  • Weiter wird der Auftragnehmer die i3systems GmbH in einem solchen Fall von sämtlichen Lohn- bzw. Einkommenssteuer-, Kirchensteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen sowie sonstige Steuer- und Abgabenzahlungen auf, die von ihm geleistete oder zu leistende Vergütung freistellen bzw., soweit i3systems GmbH Zahlungen insoweit leistet, diese ihr erstatten.
  • i3systems GmbH ist berechtigt, mit ihrem Erstattungsanspruch – unter Beachtung der Pfändungsgrenzen – gegenüber etwaigen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers die Aufrechnung zu erklären oder insoweit eine Verrechnung vorzunehmen.
  • Die Vertragsparteien werden sich im Übrigen in einem solchen Fall für die weitere Zusammenarbeit über eine Änderung der Vereinbarung einigen. Insbesondere sind sich die Vertragsparteien einig, dass in einem solchen Fall die Vergütung des Auftragnehmers für die Zeit nach Feststellung der Unselbständigkeit in einem solchen Umfang reduziert wird, dass der i3systems GmbH finanziell durch die Unselbständigkeit keine Mehrbelastungen entstehen.

 

19.      Schlussbestimmungen

  • Schriftform

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

  • Erfüllungsort

Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.

  • Aufrechnung

Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt für sämtliche Beziehungen der Parteien aus oder auf Grundlage dieser Vereinbarung das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der weiteren kollisionsrechtlichen Bestimmungen wird ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist Braunschweig.

  • Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame angemessene Regelung zu ersetzen, die dem it der unwirksamen oder nichtigen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

 

i3systems GmbH

Ernst-Böhme-Str. 32

38112 Braunschweig